Das Schild am Torpfosten im Eingangsbereich, das vormals einen Hinweis auf den Hund enthalten hatte, sei nicht mehr lesbar gewesen. Die Türklingel am Torpfosten musste nach Ansicht des Gerichts nicht unbedingt auffallen. Im Übrigen sei eine derartige Klingel an einem Gebäude, in dem auch ein Gewerbe betrieben werde, ungewöhnlich und müsse nicht ins Auge fallen. Der Kläger war angereist, um sich einen Anhänger zu mieten. Die Haustür befindet sich auf der anderen Seite des Hauses. Es war für die Kammer nachvollziehbar, dass der Kläger, nachdem er schon einmal da war, um das Gebäude herumgegangen ist, um zur Haustür zu gelangen. Auf den Weg dorthin befand sich der Hund, der wohl geschlafen hatte. Dieser fiel den Beklagten an und biss zu.
Unvorsichtig war der Kläger nach Ansicht der Berufungskammer insoweit, als er über das am Hauseck angelehnte Holzgitter gestiegen war. Dieses versperrte seinen Weg zur Haustür. Das Holzgitter war aber lediglich an die Hauswand und dem gegenüber befindlichen Torpfosten angelehnt. Es hat eine Höhe, die unschwer überwunden werden konnte. Dem Kläger musste sich nicht aufdrängen, dass dieses Gitter dem Schutz vor einem Hund dienen sollte.
Der Kläger war nach Ansicht des Gerichts unvorsichtig. Aber auch aus Sicht des Beklagten, bei dem es auf ein Verschulden ohnehin nicht ankomme, bestand nach Meinung der Richter durchaus die Voraussehbarkeit, Besucher könnten das nur angelehnte Holzgitter übersteigen, um zur Haustür zu gelangen.
Materieller Schadensersatzanspruch:
Wird vom Berufungsgericht im Einzelnen ausgeführt.
Schmerzensgeld:
Was das Schmerzensgeld anbelangt, so waren die Folgen des Hundebisses nach Ansicht des Gerichts nicht gravierend. Der Biss (in den Oberschenkel) sei sicherlich schmerzhaft gewesen und habe dazu geführt, dass der Kläger noch heute unangenehme Erinnerungen an den Vorfall mit sich herumtrage. Andererseits musste der Biss nicht genäht werden und der Kläger konnte nach drei Tagen wieder uneingeschränkt seiner Arbeit nachgehen. Die Kammer erachtete unter diesen Voraussetzung und bei Berücksichtigung einer 50 %igen Mithaftung dem Grunde nach ein Schmerzensgeld von 300,00 € für angemessen.
Insgesamt ist diese Entscheidung nunmehr rechtskräftig.
Grundsätzlich kann man diesem Urteil entnehmen, dass die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung auch dann noch bestehen bleibt, wenn dem Geschädigten ein deutliches Mitverschulden zuzurechnen ist. Das Gericht hat in einem derartigen Fall abzuwägen, wie der Verschuldensanteil des Geschädigten sich auf die verschuldensunabhängige Haftung des Hundebesitzers auswirkt.
Die Entscheidung des Landgerichts Landshut ist zu begrüßen. Aus Sicht des Verfassers wurde eine ausgewogene Ursachenzurechnung vom Gericht vorgenommen.
Heinz Baumgartner
Rechtsanwalt